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   VGH Bayern, 08.07.2014 - 20 ZB 14.366   

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VGH Bayern, 08.07.2014 - 20 ZB 14.366 (https://dejure.org/2014,16578)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.07.2014 - 20 ZB 14.366 (https://dejure.org/2014,16578)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. Juli 2014 - 20 ZB 14.366 (https://dejure.org/2014,16578)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 22.09.2005 - 9 B 13.05

    Änderungsplanfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Rechtsmittel; Belange

    Auszug aus VGH Bayern, 08.07.2014 - 20 ZB 14.366
    Diese ist allein auf den ergänzenden Planfeststellungsbeschluss oder die ergänzende Plangenehmigung beschränkt (vgl. BVerwG, B.v. 22.9.2005 - 9 B 13.05 - BayVBl 2006, 1991).
  • VGH Bayern, 19.03.2013 - 20 ZB 12.1881

    Berufungszulassung (abgelehnt); keine ernstlichen Zweifel, wenn Urteil im

    Auszug aus VGH Bayern, 08.07.2014 - 20 ZB 14.366
    Die Fehlbesetzung der Kammer durch die Teilnahme der Richterin H. war bereits streitgegenständlich im Verfahren 20 ZB 12.1881, in dem der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. Juli 2012, das eine Anfechtungsklage gegen die Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 abgewiesen hatte, durch Senatsbeschluss vom 19. März 2013 abgelehnt wurde.
  • VGH Bayern, 19.03.2013 - 20 ZB 12.1914

    Plangenehmigung; Streitgegenstand einer Planänderung bei unanfechtbarer

    Auszug aus VGH Bayern, 08.07.2014 - 20 ZB 14.366
    Im Übrigen legt die Klägerin nicht dar, inwiefern sie im Wege der erhobenen Anfechtungsklage gegen den ergänzenden Planfeststellungsbeschluss vom 22. Juni 2013 den nach ihrer Ansicht von Anfang an bestehenden und nach ihrer Auffassung zur Funktionslosigkeit des gesamten Planwerkes in der Ausformung der bestandskräftigen Beschlüsse vom 17. August 2000, vom 30. September 2003 und der bestandskräftigen Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 führenden Mangel im vorliegenden Verfahren rügen könnte (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 19.3.2013 20 ZB 12.1914), wobei außerdem die Funktionslosigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO geltend zu machen gewesen wäre (vgl. Nomos-Kommentar, a.a.O., Rn 201 u. 203 zu § 75).
  • VG Augsburg, 28.04.2004 - Au 3 K 04.263
    Auszug aus VGH Bayern, 08.07.2014 - 20 ZB 14.366
    Dort hat der Senat ausgeführt, dass die beisitzende Richterin H. nicht von der Ausübung des Richteramtes nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 Nr. 4 ZPO ausgeschlossen war, weil sie den Beklagten im Verfahren Au 3 K 04.263 betreffend den Planfeststellungsbeschluss vom 30. September 2003 als Landesanwältin vertreten hat.
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